Ladestellenbesitzer: Aufpassen bei Knebelverträgen

Seit Mitte Okt 2023 liegen die endgültigen Anforderungen des Umweltbundesamtes für die Einreichung von Strommengen gemäß KVO §7 auf Ladestellen vor. Für halb-öffentliche und öffentliche Ladestellen (glücklicherweise nicht für nicht-öffentliche) ist es gemäß der Auffassung des Umweltbundesamt notwendig, eine Vereinbarung vorzulegen, aus der hervorgeht, wer der Begünstigte für die Stromquoten ist, wenn nicht alle Aufgaben vom Besitzer selbst wahrgenommen werden (rechtlich, wirtschaftlich und technisch hauptverantwortlicher Betreiber).

Nun ist bei solchen Ladestellen sehr häufig ein Ladenetzanbieter (vom Besitzer) beauftragt, der die Abrechnung vornimmt und sich um die Wartung kümmert. Das bedeutet, der Ladestellenbesitzer muss den Ladenetzanbieter um Zustimmung fragen und umgekehrt, bevor der Ladestrom erfolgreich eingereicht werden kann.

Die großen/bekannten Ladenetzanbieter versuchen nun mit ihren Kunden (Ladestellenbesitzern) generelle Vereinbarungen abzuschließen, welche auf Dauer bzw. für lange Zeiträume den Ladenetzanbieter als Begünstigten definieren – oft gegen ein vages Angebot für die Stromquoten (zwar preislich fix, aber nicht fix, ob die Strommenge überhaupt vermarktet wird). Nachdem diese Ladestellenanbieter ihre Quoten ebenfalls an die Mineralölbranche verkaufen müssen, ist es durchaus möglich, dass die Stromquoten eben nicht vermarktet werden und der Kunde (Ladestellenbesitzer) kein Geld erhält. Nachdem aber der Status des Begünstigten mit solchen Verträgen auf Dauer bzw. bis auf Weiteres dem Ladenetzanbieter zugewiesen ist, kann der Ladestellenbesitzer oft mindestens 2 Jahre lang kein anderes Angebot am Markt annehmen.

Wir raten dringend ab, solche Vereinbarungen zu unterschreiben. Wir raten daher immer nur Angebote für das betrachtete Jahr anzunehmen und ebenso die Rolle des Begünstigten immer nur für das aktuelle Jahr zu bestätigen. Ladestellenbesitzer haben übrigens auch das Recht, dem Ladenetzanbieter gegenüber die Einreichung zu verhindern, indem sie dem Vertrag nicht zustimmen – man kann sich also gegenseitig blockieren, aber der Besitzer kann nicht alleine über die Verwertung entscheiden.

CleanFuture ist mit der CO2-Prämie nicht in den Betrieb der Ladestellen involviert und daher ergibt sich diese Gefahr bei uns gar nicht – Der Begünstige ist und bleibt bei uns immer der Besitzer der Ladestelle und wir bieten immer für 1 Jahr Konditionen im Auftrag der Mineralölindustrie an.